Satzung

Satzung
Bürger-Schützenverein e.V. 1950 Geseke

 § 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

Unter den Namen: „Bürger-Schützenverein Geseke e.V.“wurde der Verein am 07.07.1950 gegründet. Er hat seinen Sitz in Geseke.

Mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn zu VR-Nr. 40420 wird der Verein unter den Namen: „Bürger-Schützenverein e.V. 1950 Geseke“ geführt.

 § 2 Zweck des Vereins

Der aus freiwilligen Mitgliedern bestehende Verein hat den Zweck, Geselligkeit und Eintracht unter den Bürgern der Stadt Geseke zu pflegen, den Schießsport zu fördern und der Jugend demokratische und uneigennützige Lebensgrundsätze zu vermitteln. Weiterer Zweck des Vereins ist es, soziale Einrichtungen, insbesondere jugendfördernde Vereine und Verbände zur Erfüllung gemeinnütziger Ziele zu fördern und im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Der Verein ist nicht konfessionell gebunden. Er ist überparteilich und demokratisch im Sinne des Grundgesetzes. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Zur besseren Erreichung ihres Zweckes können Kompanien und Schießsportabteilungen im Verein gebildet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 § 3 Rechnungsjahr

 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 4 Mitgliedschaft / Beiträge

Mitglied des Vereins kann jede Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennt. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand (§ 12) zu richten, der auch über diesen Antrag entscheidet. Die Mitgliedschaft in einer Schießsportabteilung ist ab dem 14. Lebensjahr möglich. Die Mitgliedschaft in einer Schießsportabteilung wird bei der Bemessung der Gesamtmitgliedschaft im Verein angerechnet. Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen ist jedes Mitglied über 16 Jahren, wählbar ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr. Alle Mitglieder werden in das Mitgliederverzeichnis eingetragen. Der Verein erhebt Beiträge, die zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben und zur Leistung der satzungsmäßig übernommenen Verpflichtungen dienen. Die Höhe der Beiträge (Normalbeitrag und ermäßigter Beitrag) wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Normalbeitrag wird von Mitgliedern ab dem 21. bis zum 65. Lebensjahr erhoben, ansonsten der ermäßigte Beitrag. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall auf Antrag eines Mitgliedes, der spätestens am 15. Januar des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand eingehen muss, ob in besonderen Fällen aus sozialen Gründen bei Vorlage eines geeigneten Nachweises (Schüler-/Studentenausweis, Sozialhilfe-/Rentenbescheid o.ä.) der ermäßigte Beitrag erhoben wird.

 § 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam. Eine Erstattung gezahlter Beiträge findet nicht statt. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen die Vereinsinteressen, insbesondere gegen die Bestimmungen dieser Satzung in erheblicher Weise verstößt. Ein erheblicher Verstoß liegt vor, wenn dem Verein unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Mitgliedes ein Festhalten an der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweier per Einschreiben übermittelter schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist und die Beitragsschuld nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der zweiten Mahnung beglichen ist. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat (§ 13). Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung des Ehrenrates zu verlesen. Der Betroffene hat das Recht, sich in der Sitzung des Ehrenrates zu der er unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen geladen werden muss, unter Hinzu-ziehung eines Beistandes seines Vertrauens zu erklären. Ihm wird rechtliches Gehör gewährt. Der mit 2/3-Mehrheit zu fassende Beschluss ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss des Ehrenrates steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss binnen eines Monats seit Zugang des Ausschließungsbeschlusses des Ehrenrates schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat nach Einberufung durch den Vorstand binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Ehrenrat gelten entsprechend. Der Ausschließungsbeschluss wird mit dem Ablauf der Berufungsfrist oder mit der Bekanntgabe eines die Berufung zurückweisenden Beschlusses der Mitgliederversammlung wirksam.

 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Anweisungen der Organe des Vereins Folge zu Leisten. Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Vereinsbeiträge sind pünktlich bis zum 15.2. eines jeden Jahres zu entrichten. Beiträge sind Bringeschulden. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen. Kein Mitglied hat Anspruch auf Beteiligung an dem Vereinsvermögen, auch dann nicht, wenn er als Mitglied ausgeschlossen wird.

 § 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

            1. die Mitgliederversammlung

            2. der erweiterte Vorstand

            3. der Vorstand

Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

 § 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins (§ 4) . Die Versammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen, und zwar zur „Jahreshaupt-versammlung“ (§ 9) in den ersten 6 Wochen des Geschäftsjahres.

 Dieser „Jahreshauptversammlung“ obliegt vor allem:

1.1die Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes,

1.2 die Entgegennahme der Jahresabrechnung des Rendanten,

1.3 die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,

1.4 die Entlastung des Rendanten,

1.5 die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Stabsoffiziere,

1.6 die Bestätigung der in den Kompanien gewählten Offiziere,

1.7 die Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr für neue Mitglieder,

1.8 die Änderung/Neufassung der Satzung,

1.9 die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung ist durch Veröffentlichung in der Geseker Tageszeitung „Der Patriot“ bekannt zumachen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse zur Änderung/Neufassung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden Mitglieder. Vom Registergericht geforderte Änderungen und Ergänzungen können vom erweiterten Vorstand selbstständig vorgenommen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben, von denen mindestens ein Vorstandsmitglied Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein muss.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des erweiterten Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag vom mindestens 1/14tel der Vereinsmitglieder statt.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vierzehn Kalendertage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich angemeldet werden.

 § 9 Jahreshauptversammlung

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Stabs-Offiziere sowie die Bestätigung der Kompanie-Offiziere gemäß § 8 erfolgt in der „Jahreshauptversammlung“ und zwar so, dass jeweils

a. die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Offiziere des Stabes,

b. die Bestätigung der Offiziere der 1. Kompanie

c. die Bestätigung der Offiziere der 2. Kompanie

in drei aufeinander folgenden Jahren durchgeführt wird. Anzahl und Art der Offiziere wird vom erweiterten Vorstand festgelegt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (§11) – ohne die Offiziere des Stabes – erfolgt nach der Entlastung der Ausscheidenden durch die Versammlung, nachdem die erforderlichen Jahres- und Kassenberichte erstattet sind. Die Entlastung und Neuwahl werden durch einen von der Versammlung gewählten Wahlleiter bis zur Wahl des Vorsitzenden durchgeführt. Nach der Wahl des Vorsitzenden leitet dieser die Wahl weiter. Die Wahl der Offiziere des Stabes sowie die Bestätigung der in den Kompanien gewählten Kompanie-Offiziere wird durch den Vorsitzenden geleitet. Die Jungschützen wählen ihre Offiziere – die Schießsportabteilungen ihre Leitung – aus den eigenen Reihen selbst und stellen sie der Jahreshauptversammlung zur Bestätigung vor. Sie sind nicht an den Wahlrhythmus von 3 Jahren gebunden. Für alle Wahlen sind Vorschlaglisten und Einzelnennungen zulässig, sofern die vorgeschlagenen Mitglieder das 18 Lebensjahr vollendet haben. Bei vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern und Offizieren des Stabes erfolgt eine Ersatzwahl durch den erweiterten Vorstand. Alle so gewählten Vorstandsmitglieder und Stabs-Offiziere scheiden mit dem ablaufenden Geschäftsjahr aus und müssen in der „Jahreshauptversammlung“ neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden von Kompanie-Offizieren erfolgt eine Ersatzwahl durch die Kompanie-Offiziere für die Restlaufzeit der Wahlperiode. Die neu gewählten Kompanie-Offiziere müssen dem erweiterten Vorstand zur Bestätigung vorgestellt werden.

 § 10 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführende Vorstand und allen Offizieren, den Leitern/innen der Schießsportabteilung/en, sowie dem jeweiligem Schützenkönig, Kronkönig und Jungschützenkönig. Er tritt bei Bedarf zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat rechtzeitig und schriftlich zu erfolgen, mindestens jedoch sieben Tage vor Sitzungstermin.

 § 11 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handelnd berechtigt, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und eines der Schriftführer oder der Rendant sein muss.Er wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Er besteht aus:

a.) dem Vorsitzenden (Oberst)

b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Oberstleutnant)

c.) dem Schriftführer (Oberleutnant und Oberstadjutant)

d.) dem Rendanten (Stabszahlmeister)

Aufgrund besonderer Umstände kann im Einzelfall von der vorgesehenen Personal-Union zwischen Vorstands- und Offiziersamt abgesehen werden und getrennte Amtsführung durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber muss der erweiterte Vorstand mit Mehrheit beschließen. Der Träger des Offiziersamtes ist dann ohne Sitz und Stimme im ge-schäftsführenden Vorstand (§ 11). Er gehört für die Dauer der Amtstrennung dem erweiterten Vorstand (§ 10) an.

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, bei wichtigen Fragen, insbesondere bei der Übernahme finanzieller Verpflichtungen, die den üblichen Rahmen überschreiten, den erweiterten Vorstand zu hören. Widerspricht der erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit einer Rechtshandlung, so hat diese zu unterbleiben. Er kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen. Falls notwendig, kann ein stellvertretender Rendant bzw. ein stellvertretender Schriftführer eingesetzt werden, um die beiden Vorstandsmitglieder zu entlasten (§ 30 BGB). Der stellvertretende Rendant bzw. stellvertretende Schriftführer gehören nicht dem geschäftsführenden, sondern dem erweiterten Vorstand an und werden mit den Offizieren des Stabes für drei Jahre gewählt. Es ist anzustreben, dass bereits gewählte Offiziere des Stabes bzw. der Kompanien die Stellvertreter-Ämter übernehmen.

 § 12 Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand. Der Vorsitzende beruft und leitet die zur Abwicklung der Geschäfte erforderlichen Sitzungen. Eine Sitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von dreien seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der stellvertretende Vorsitzendetritt bei Verhinderung des Vorsitzenden an dessen Stelle und übernimmt die anfallenden Aufgaben. Der Schriftführerführt über alle Sitzungen Protokoll. Er erledigt nach Rücksprache und mit Anweisungen des Vorsitzenden den gesamten Schriftverkehr. Der Rendantverwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühren und Beiträge ein und führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er hat dem Vorstand auf Verlangen einen mit Belegen versehenen Kassen- und Rechnungsbericht vorzulegen. Der Rendant nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten. Die Offenlegung der Protokoll- und Kassenbücher an „Nicht- Vorstandsmitglieder“ darf nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorsitzenden erfolgen.

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite zu stehen,der Mitgliederversammlung die Wahl von weiteren Vorstandsmitgliedern vorzuschlagen,darüber zu beschließen, in welcher Art und Weise die Veranstaltungen gemäß § 14 gefeiert werden können und die die Durchführung in der Geschäftsordnung zu regeln, den Ablauf der Veranstaltungen des Vereins zu leiten und zu überwachen.Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig,wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 13 Ehrenrat

Der Vorstand (§ 11), die Stabsoffiziere und die Hauptleute der Kompanien bilden den Ehrenrat des Vereins unter Vorsitz des 1. Vorsitzenden. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 und berät den Verein in allen Belangen. Die Sitzungen des Ehrenrates finden nach Einberufung durch den Vorstand nach Bedarf statt.

 § 14 Veranstaltungen

Um den in § 2 genannten Zwecken zu dienen, finden unter Anderem in jedem Jahr ein Volksfest, sowie weitere Veranstaltungen statt. Die genauen Termine und die Art der Durchführung der einzelnen Veranstaltungen legt der erweiterte Vorstand fest.

 § 15 Geschäftsordnung

Die Aufgaben des erweiterten und des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die §§ 10,11 und 12 der Vereinssatzung geregelt. Darüber hinausgehende Satzungsaufgaben, die sich zeitbedingt ändern können, werden durch die Geschäftsordnung erläutert und geregelt, sofern sie keinen satzungsändernden Charakter haben und nicht gegen gültige Artikel der Satzung verstoßen. Die Beschlussfassung zu Erläuterungen und Regeln erfolgt durch den erweiterten Vorstand gemäß § 10.
Die Einführung der Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28. Januar 1996 einstimmig beschlossen.

 § 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung (gemäß § 8 Abs.1.9) aufgelöst werden. Zu einer Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens 4/5 aller eingeschriebenen Mitglieder erforderlich. Kommt es bei dieser Abstimmung nicht zu der erforderlichen Stimmenmehrheit aller eingeschriebener Mitglieder des Vereins, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, und zwar unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen und unter Angabe des einzigen Punktes der Tagesordnung: „Auflösung des Vereins“. Diese Einladung muss schriftlich an jedes Mitglied, unter Hinweis auf den einzigen Punkt der Tagesordnung, erfolgen, mit dem Hinweis, dass die Mehrheit von 4/5 der dann anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins entscheidet. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die -Stadt Geseke- die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere sport- und jugendfördernde Zwecke zu verwenden hat. Eine Verwendung des Vermögens zu Gunsten der Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen. Diese haben auch bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen.

 § 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2010 festgesetzt und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Geseke, den 15. Mai 2010

Bürger-Schützenverein e. V. 1950 Geseke

 

Tag der Eintragung 05.08.2010
beim Amtsgericht Paderborn im Vereinsregister 40420