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Satzung

Bürger-Schützenverein e.V. 1950 Geseke



§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

Unter den Namen: „Bürger-Schützenverein Geseke e.V."
wurde der Verein am 07.07.1950 gegründet.

Er hat seinen Sitz in Geseke.

Mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Pader­born
zu VR-Nr. 40420 wird der Verein unter den Namen:

„Bürger-Schützenverein e.V. 1950 Geseke“

geführt.


§ 2 Zweck des Vereins

Der aus freiwilligen Mitgliedern bestehende Verein hat den Zweck, Geselligkeit und Eintracht unter den Bürgern der Stadt Geseke zu pflegen, den Schießsport zu fördern und der Jugend demokratische und uneigennützige Lebens­grundsätze zu vermitteln.

Weiterer Zweck des Vereins ist es, soziale Einrichtungen, insbesondere jugendfördernde Vereine und Verbände zur Erfüllung gemeinnütziger Ziele zu fördern und im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell zu unterstützen.

Der Verein ist nicht konfessionell gebunden.

Er ist überpar­teilich und demokratisch im Sinne des Grundgesetzes.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Li­nie eigen wirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegüns­tigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mit­teln.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Zur besseren Erreichung ihres Zweckes können Kompanien und Schießsportabteilungen im Verein gebildet werden.

Nä­heres regelt die Geschäftsordnung.


§ 3 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft / Beiträge

Mitglied des Vereins kann jede Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennt.

Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand (§ 12) zu richten, der auch über diesen Antrag entscheidet.

Die Mitgliedschaft in einer Schießsportabteilung ist ab dem 14. Lebensjahr möglich.

Die Mitgliedschaft in einer Schießsportabteilung wird bei der Bemessung der Gesamtmit-gliedschaft im Verein ange­rechnet.

Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen ist jedes Mitglied über 16 Jahren, wählbar ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr.

Alle Mitglieder werden in das Mitgliederverzeichnis einge­tragen.

Der Verein erhebt Beiträge, die zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben und zur Leistung der satzungsmäßig übernom­menen Verpflichtungen dienen.

Die Höhe der Beiträge (Normalbeitrag und ermäßigter Beitrag) wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Der Normalbeitrag wird von Mitgliedern ab dem 21. bis zum 65. Lebensjahr erhoben, ansonsten der ermäßigte Beitrag.

Der Vorstand entscheidet im Einzelfall auf Antrag eines Mitgliedes, der spätestens am 15. Januar des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand eingehen muss, ob in besonderen Fällen aus sozialen Grün­den bei Vorlage eines geeigneten Nachweises (Schüler-/Studentenausweis, Sozialhilfe-/Rentenbescheid o.ä.) der ermäßigte Beitrag erhoben wird.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Die Erklä­rung wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam.

Eine Erstattung gezahlter Beiträge findet nicht statt.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen die Vereinsinteressen, insbesondere gegen die Bestimmungen dieser Satzung in erheblicher Weise verstößt.

Ein erheblicher Verstoß liegt vor, wenn dem Verein unter Berücksichtigung der berech­tigten Interessen des Mitgliedes ein Festhalten an der Mit­gliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweier per Einschreiben übermittelter schriftlicher Mahnun­gen mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist und die Beitragsschuld nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der zweiten Mahnung beglichen ist.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Eh­renrat (§ 13).

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung des Eh­renrates zu verlesen. Der Betroffene hat das Recht, sich in der Sitzung des Eh­renrates zu der er unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen geladen werden muss, unter Hinzuziehung eines Beistandes seines Vertrauens zu erklären. Ihm wird rechtli­ches Gehör gewährt. Der mit 2/3-Mehrheit zu fassende Beschluss ist mit einer schriftlichen Begründung zu ver­sehen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss des Ehrenrates steht dem Betroffe­nen das Recht der Be­rufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss binnen eines Monats seit Zugang des Ausschließungsbeschlusses des Ehrenrates schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat nach Einberu­fung durch den Vorstand binnen zwei Monaten eine Mitglie­derversammlung stattzufinden. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Die Vor­schriften über das Verfahren vor dem Ehrenrat gelten ent­sprechend. Der Ausschließungsbeschluss wird mit dem Ablauf der Be­rufungsfrist oder mit der Bekanntgabe eines die Berufung zurückweisenden Beschlusses der Mitgliederversammlung wirksam.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Anwei­sungen der Organe des Vereins Folge zu Leisten.

Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Vereins­beiträge sind pünktlich bis zum 15.2. eines jeden Jahres zu entrichten.

Beiträge sind Bringeschulden.

Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in den Mitgliederver­sammlungen.

Kein Mitglied hat Anspruch auf Beteiligung an dem Vereins­vermögen, auch dann nicht, wenn er als Mitglied ausge­schlossen wird.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der erweiterte Vorstand
3. der Vorstand

Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet wer­den.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mit­gliedern des Vereins (§ 4)

Die Versammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusam­men,
und zwar zur "Jahreshauptversammlung" (§ 9) in den ersten 6 Wochen des Geschäftsjahres.

Dieser "Jahreshauptversammlung" obliegt vor allem:
1.1 die Entgegennahme des Jahresberichtes des ge­schäftsführenden Vorstandes,
1.2 die Entgegennahme der Jahresabrechnung des Rend­anten,
1.3 die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
1.4 die Entlastung des Rendanten,
1.5 die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Stabsoffiziere,
1.6 die Bestätigung der in den Kompanien gewählten Offi­ziere,
1.7 die Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahme­gebühr für neue Mitglieder,
1.8 die Änderung/Neufassung der Satzung,
1.9 die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen vom Vorstand einzube­rufen.

Die Einberufung ist durch Veröffentlichung in der Ge­seker Tageszeitung „Der Patriot“ bekannt zumachen.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.

Beschlüsse zur Änderung/Neufassung der Satzung bedür­fen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden Mitglieder.

Vom Registergericht geforderte Änderungen und Ergän­zungen können vom erweiterten Vorstand selbstständig vorgenommen werden.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben, von denen mindestens ein Vorstandsmitglied Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein muss.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des erweiterten Vorstandes oder auf schrift­lich begründeten Antrag vom mindestens 1/14tel der or­dentlichen Vereinsmitglieder statt.

6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindes­tens vierzehn Kalendertage vorher beim geschäftsführen­den Vorstand schriftlich angemeldet werden.


§ 9 Jahreshauptversammlung

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Stabs-Offiziere sowie die Bestätigung der Kompanie-Offiziere gemäß § 8 erfolgt in der "Jahreshauptversammlung" und zwar so, dass jeweils

a. die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Offiziere des Stabes,
b. die Bestätigung der Offiziere der 1. Kompanie
c. die Bestätigung der Offiziere der 2. Kompanie
in drei aufeinander folgenden Jahren durchgeführt wird.

Anzahl und Art der Offiziere wird vom erweiterten Vorstand festgelegt.

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (§11) - ohne die Offiziere des Stabes - erfolgt nach der Entlastung der Ausscheidenden durch die Versammlung, nachdem die er­forderlichen Jahres- und Kassenberichte erstattet sind.

Die Entlastung und Neuwahl werden durch einen von der Versammlung gewählten Wahlleiter bis zur Wahl des Vorsit­zenden durchgeführt.

Nach der Wahl des Vorsitzenden leitet dieser die Wahl wei­ter.

Die Wahl der Offiziere des Stabes sowie die Bestätigung der in den Kompanien gewählten Kompanie-Offiziere wird durch den Vorsitzenden geleitet.

Die Jungschützen wählen ihre Offiziere - die Schießsportab­teilungen ihre Leitung - aus den eigenen Reihen selbst und stellen sie der Jahreshauptversammlung zur Bestätigung vor. Sie sind nicht an den Wahlrhythmus von 3 Jahren gebunden.

Für alle Wahlen sind Vorschlaglisten und Einzelnennungen zulässig, sofern die vorgeschlagenen Mitglieder das 18 Le­bensjahr vollendet haben.

Bei vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern und Offizieren des Stabes erfolgt eine Ersatzwahl durch den er­weiterten Vorstand.

Alle so gewählten Vorstandsmitglieder und Stabs-Offiziere scheiden mit dem ablaufenden Geschäftsjahr aus und müs­sen in der „Jahreshauptversammlung“ neu gewählt wer­den.

Wiederwahl ist zulässig.

Beim vorzeitigen Ausscheiden von Kompanie-Offizieren er­folgt eine Ersatzwahl durch die Kompanie-Offiziere für die Restlaufzeit der Wahlperiode. Die neu gewählten Kompa­nie-Offiziere müssen dem erweiterten Vorstand zur Bestäti­gung vorgestellt werden.


§ 10 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführen­den Vorstand und allen Offizieren, den Leitern/innen der Schießsportabteilung/en, sowie dem jeweiligem Schützen­könig, Kronkönig und Jungschützenkönig.

Er tritt bei Bedarf zusammen und wird vom Vorstand ein­berufen.

Die Einberufung hat rechtzeitig und schriftlich zu erfolgen, mindestens jedoch sieben Tage vor Sitzungstermin.


§ 11 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zur Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handelnd berechtigt, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und eines der Schriftführer oder der Rendant sein muss.

Er wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre ge­wählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Er besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden (Oberst)
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Oberstleutnant)
c.) dem Schriftführer (Oberleutnant und Oberstadjutant)
d.) dem Rendanten (Stabszahlmeister)

Aufgrund besonderer Umstände kann im Einzelfall von der vorgesehenen Personal-Union zwischen Vorstands- und Of­fiziersamt abgesehen werden und getrennte Amtsführung durchgeführt werden.

Die Entscheidung hierüber muss der erweiterte Vorstand mit Mehrheit beschließen.

Der Träger des Offiziersamtes ist dann ohne Sitz und Stim­me im geschäftsführenden Vorstand (§ 11). Er gehört für die Dauer der Amtstrennung dem erweiterten Vorstand (§ 10) an.

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, bei wichti­gen Fragen, insbesondere bei der Übernahme finanzieller Verpflichtungen, die den üblichen Rahmen überschreiten, den erweiterten Vorstand zu hören.

Widerspricht der erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit einer Rechtshandlung, so hat diese zu unterbleiben.

Er kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Vereins­beitrag erlassen oder ermäßigen.

Falls notwendig, kann ein stellvertretender Rendant bzw. ein stellvertretender Schriftführer eingesetzt werden, um die beiden Vorstandsmitglieder zu entlasten (§ 30 BGB).

Der stellvertretende Rendant bzw. stellvertretende Schrift­führer gehören nicht dem geschäfts-führenden, sondern dem erweiterten Vorstand an und werden mit den Offizie­ren des Stabes für drei Jahre gewählt.

Es ist anzustreben, dass bereits gewählte Offiziere des Stabes bzw. der Kompanien die Stellvertreter- Ämter übernehmen.


§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand

Der Vorsitzende beruft und leitet die zur Abwicklung der Geschäfte erforderlichen Sitzungen.

Eine Sitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustim­mung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von dreien seiner Mitglieder beschluss­fähig.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen­mehrheit der Erschienenen, bei Stimmen-gleichheit ent­scheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Der stellvertretende Vorsitzende tritt bei Verhinderung des Vorsitzenden an dessen Stelle und übernimmt die anfallen­den Aufgaben.

Der Schriftführer führt über alle Sitzungen Protokoll. Er erledigt nach Rücksprache und mit Anweisungen des Vorsitzenden den gesamten Schriftverkehr.

Der Rendant verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnah­megebühren und Beiträge ein und führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben.

Er hat dem Vor­stand auf Verlangen einen mit Belegen versehenen Kassen- und Rechnungs-bericht vorzulegen.

Der Rendant nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten.

Die Offenlegung der Protokoll- und Kassenbücher an "Nicht- Vorstandsmitglieder" darf nur nach vorheriger Ge­nehmigung durch den Vorsitzenden erfolgen.

Der erweiterte Vorstand

hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite zu stehen, der Mitgliederversammlung die Wahl von weiteren Vor­standsmitgliedern vorzuschlagen, darüber zu beschließen, in welcher Art und Weise die Ver­anstaltungen gemäß § 14 gefeiert werden können und die die Durchführung in der Geschäftsordnung zu regeln, den Ablauf der Veranstaltungen des Vereins zu leiten und zu überwachen.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindes­tens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschiene­nen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.


§ 13 Ehrenrat

Der Vorstand (§ 11), die Stabsoffiziere und die Hauptleute der Kompanien bilden den Ehrenrat des Vereins unter Vor­sitz des 1. Vorsitzenden.

Er entscheidet über den Aus­schluss von Mitgliedern gemäß § 5 und berät den Verein in allen Belangen.

Die Sitzungen des Ehrenrates finden nach Einberufung durch den Vorstand nach Bedarf statt.


§ 14 Veranstaltungen

Um den in § 2 genannten Zwecken zu dienen, finden u.A. in jedem Jahr ein Volksfest, sowie weitere Veranstaltungen statt.

Die genauen Termine und die Art der Durchführung der einzelnen Veranstaltungen legt der erweiterte Vorstand fest.


§ 15 Geschäftsordnung

Die Aufgaben des erweiterten und des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die §§ 10,11 und 12 der Vereins­satzung geregelt.

Darüber hinausgehende Satzungsaufga­ben, die sich zeitbedingt ändern können, werden durch die Geschäftsordnung erläutert und geregelt, sofern sie keinen satzungsändernden Charakter haben und nicht gegen gülti­ge Artikel der Satzung verstoßen.

Die Beschlussfassung zu Erläuterungen und Regeln erfolgt durch den erweiterten Vorstand gemäß § 10.

Die Einführung der Geschäftsordnung wurde in der Mitglie­derversammlung vom 28. Januar 1996 einstimmig be­schlossen.


§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederver­sammlung (gemäß § 8 Abs.1.9) aufgelöst werden.

Zu einer Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens 4/5 aller eingeschriebenen Mitglieder erforder­lich.

Kommt es bei dieser Abstimmung nicht zu der erforderli­chen Stimmenmehrheit aller einge-schriebener Mitglieder des Vereins, so ist eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung einzuberufen, und zwar unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen und unter An­gabe des einzigen Punktes der Tagesordnung: "Auflösung des Vereins".

Diese Einladung muss schriftlich an jedes Mitglied, unter Hinweis auf den einzigen Punkt der Tagesordnung, erfol­gen, mit dem Hinweis, dass die Mehrheit von 4/5 der dann anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins entscheidet.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Ver­eins an die -Stadt Geseke- die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige, insbesondere sport- und ju­gendfördernde Zwecke zu verwenden hat.

Eine Verwendung des Vermögens zu Gunsten der Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

Diese haben auch bei Auf­lösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen.


§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversamm­lung
vom 15. Mai 2010 festgesetzt
und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Bürger-Schützenverein e. V. 1950 Geseke

gez. Eberhard Nagelmeier
1.Vorsitzender

gez. Karl-Heinz Passmann
2. Vorsitzender

gez. Hans-Dieter Löwes
Rendant

gez. Björn Hirsch
Schriftführer

Tag der Eintragung beim Amtsgericht Paderborn
war am 05. August 2010